Eine Scheidung geht leider selten ohne Auseinandersetzung zwischen den Ehepartnern einher.
Unsere Empfehlung lautet deshalb:
Sorgen Sie frühzeitig für Transparenz.
§ 1373 BGB macht die Ermittlung des Zugewinns in den meisten Fällen erforderlich. Ohne Ehevertrag leben Verheiratete automatisch in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft.
Wer sich scheiden lässt und vorher in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat, kann die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens beanspruchen. Davon betroffen ist auch das gemeinsame 14 Haus oder die gemeinsame Wohnung. Es ist nicht entscheidend, ob nur ein oder beide Ehepartner im Grundbuch eingetragen sind.
Sie und Ihr Ehegatte haben unterschiedliche Arbeits- und Geldleistungen in die Immobilie gesteckt? Auch diese Aspekte brauchen Klärung. Wir als unabhängige Sachverständige helfen Ihnen dabei, das Streitpotential auf ein Minimum zu senken. Dafür erstelle wir ein Verkehrswertgutachten, das vor Gericht gültig ist.